Statuten

STATUTEN für den EL TERNVEREIN DES GYMNASIUMS SACRE COEUR PRESSBAUM

1. VEREINSNAME UND VEREINSSITZ

Der Verein führt den Namen 11Elternverein des Gymnasiums Sacre Coeur Pressbaum"

und hat seinen Sitz in 3021 Pressbaum, Klostergasse 12.

2. ZWECK DES EL TERNVEREINES

a. Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und

Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von

Elternhaus, Schulerhalter und Schule zu unterstützen, insbesonders:

1) Oie Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des

Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte.

2) Die Unterstützung der ErziehungsbHrechtigten bei der Geltendmachung der

ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte.

3) In steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulerhalter, dem

Schulleiter und den Lehrern der genannten Schule die Erziehung und den

Unterricht der diese Schule besuchHnden Kinder in jeder geeigneten Weise

zu fördern.

4) Das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführten und zu

leistende Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu vertiefen.

5) Die erzieherischen Maßnahmen von Elternhaus und Schule in Einklang zu

bringen.

6) Gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der

Schule mitzuwirken, insbesonders in Fällen der Gefährdung des

Schulbesuches.

7) Über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder

(Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, ... ) zu

unterstützen.

b. Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:

1) Die Einbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die

Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.

2) Abhaltung von zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit Schulleitung und ·

Lehrern zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne von 2.a ..

3) Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne von 2.a. (wobei als

Vortragender z.B. Schulleiter, Lehrkräfte der Schule, die im

Referentenverzeichnis deszuständi9en Landesschulrates enthaltenen

Referenten und Vertreter der Elternvereinsorganisationen in Betracht

kommen).

4) Abhaltung von musikalischen, künstterischen und sonstigen

Veranstaltungen, welche den unter 2.a. angegebenen Vereinszweck

fördern und im Sinne der gesetzlichem Bestimmungen anzumelden sind.

5) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und

Ähnlichem unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche

Bewilligung).

6) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren

Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulerhalter, dem

Schulleiter, den Lehrern und erforderlichenfalls der zuständigen

Schulbehörde.

c. Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen:

1) Die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die

Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen, usw.).

2) Die Erörterung parteipolitischer Angeiegenheiten.

3) Jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

3. MITGLIEDSCHAFT

a. Mitglieder des Elternvereines können nur die Eltern (Vater und Mutter) der Kinder sein, welche

die genannte Schule besuchen oder an deren Stelle diejenigen Personen, welche der

Hauptsache nach die elterlichen Befugnisse in der Erziehung ausüben (Vormünder,

Pflegeeltern, Institutsleiter/innen, usw.).

b. Mitglied ist, wer sein(e) Kind( er) an der Schule hat und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.

c. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber, wenn das Kind aus der Schule

ausscheidet.

d. Mitglieder, welche mit ihrem Mitgliedsbeitrag durch mehr als 4 Monate trotz Aufforderung im

Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss

der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DES EL TERNVEREINES

a. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten

Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (2) in jeder Weise zu fördern.

b. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines

mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.

c. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

d. Lehrer, deren Kinder die genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte, wie die

übrigen Mitglieder.

e. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.

5. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

a. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden aufgebracht durch den Mitgliedsbeitrag,

Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw.

b. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Hauptversammlung festgesetzt.

c. An ein und derselben Schule entrichten die Eltern ihren Mitgliedsbeitrag nur einmal, auch

wenn mehrere Kinder die gleiche Schule besuchen.

d. Der Vorstand kann in berücksichtigungswerten Fällen von der Entrichtung des

Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise jeweils für ein Schuljahr befreien.

2

e. Eltern, die bereits Mitgliedsbeiträge zu Elternvereinen an anderen Schulen entrichten, sind

von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dann zu befreien, wenn sie einen solchen Beitrag

an jene Schule leisten, die ihr ältestes Kind besucht.

6. VEREINSJAHR

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem

Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

7. ORGANE DES ELTERNVEREINES

Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:

a. Von der Hauptversammlung

b. Vom Elternausschuss

c. Vom Vorstand

8. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

a. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, in der Regel im Oktober statt. Sie wird

vom Vorstand einberufen.

b. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter der Bekanntgabe der

Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tage der

Hauptversammlung abzusenden.

c. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

d. Alle Beschlüsse, ausgenommen über die Auflösung des Vereines werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefasst. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (3.d.), die Auflösung des

Vereines (8.f.10) und die Anderung der Statuten (8.f.9) werden mit einer Mehrheit von zwei

Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.

e. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Eine Niederschrift des

Wahlergebnisses ist binnen 14 Tagen den zuständigen Behörden zu übermitteln.

f. Der Hauptversammlung obliegt:

1) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene

Vereinsjahr.

2) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die ordnungsgemäße

Verwendung der Beiträge.

3) Wahl der Obfrau/des Obmannes und ihrer/seiner Stellvertreter/innen für die Dauer

eines Jahres.

4) Wahl zweier Rechn.ungsprüfer für die Dauer eines Jahres.

5) . Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses und des Vorstandes.

6) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder

(8.h.).

7) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

8) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.

9) Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines.

10) Wahl der Elternvertreter des Schulgemeinschaftsausschusses.

11) Wahl des Schriftführers und dessen Stellvertreters.

12) Wahl des Kassiers und dessen Stellvertreters.

g. Eine Wiederwahl der Vereinsfunktionäre ist zulässig.

h. Anträge von Mitgliedern und auch Wahlvorschläge, die bei der Hauptversammlung verhandelt

werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann

einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Obfrau/dem Obmann eingelangt

sind, sind nicht zu behandeln.

9. AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG

a. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von

der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses oder des Vorstandes beschlossen oder

von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.

Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst

eindeutig zu bezeichnen. Erforderlichenfalls sind notwendige schriftliche Unterlagen

anzuschließen.

b. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und

Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche

Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung

können die im Paragraphen 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der

Beschlussfassung zugeführt werden.

10. ELTERNAUSSCHUSS

a. Der Elternausschuss ist das Organ für Kommunikation und Information, das in wichtigen

Fragen zu entscheiden hat.

b. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus so vielen stimmberechtigten Mitgliedern, als in

der Schule Klassen eingerichtet sind. Eine von dieser Regel abweichende Zahl der

stimmberechtigten Mitglieder ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

c. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses (Klassenelternvertreter) erfolgt in geheimer

Wahl in den Klassen analog den jeweiligen Verordnungen des BM für Unterricht und Kunst.

d. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder

ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen,

insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des

Elternausschusses dessen Arbeit lahm legen. Bei Verhinderung eines

Elternausschussmitgliedes (Klassenelternvertreter/in) nimmt der/die von den Eltern der

Klassengemeinschaft gewählte Vertreter/in mit Stimmrecht an der Ausschusssitzung teil.

e. Die Leiter/innen der Schule, des Internates, sowie Vertreter/innen der Kirche, des Hauses,

des Schulerhalters, der Lehrerschaft und auch andere Personen können zu den Sitzungen

des Elternausschusses eingeladen werden und in beratender Funktion teilnehmen.

f. Die Obfrau/der Obmann (Obfrau/Obmann-Stellvertreter/in) beruft die Sitzung des

Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie, pro Schuljahr sollen mindestens 2 Sitzungen

stattfinden. Außerdem gehören auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes dem

Elternausschuss an.

g. Der Elternausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder seine Einberufung

verlangen.

h. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

4

'--")

i. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig:

j. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.)

auch Mitglieder des Eitervereines betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.

11. VERTRETUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DES ELTERNVEREINES

a. Der Vorstand (Obfrau/Obmann und deren Stellvertreter, Kassierin/Kassier und deren

Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer und deren Stellvertreter) führt die operativen

Geschäfte des Elternvereines soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem

Elternausschuss vorbehalten sind.

Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten.

b. Die Obfrau/der Obmann ist Mitglied des Elternausschusses. Sie/er ist Vorsitzender bei allen

Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des

Elternausschusses.

c. Bei längerwährender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (1 O.i) ist die Obfrau/der

Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung

einzuberufen.

d. Im Fall seiner Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann durch den/die

Obfrau/Obmannstellvertreter/in vertreten.

e. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift

der Obfrau/des Obmannes und der( des) Schriftführerin/des Schriftführers; in

Geldangelegenheiten der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des

Kassiers.

f. Schriftführer/in und Kassier/in werden im Falle der Verhinderung durch ihre

Stellvertreter/innen vertreten.

g. Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung des Protokolles und der Ausfertigung von

Schriftstücken des Elternvereines.

h. Dem/der Kassier/in obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereines, sowie deren

Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung, des Elternausschusses und des

Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

i. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben

beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung

der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle

die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher zu überprüfen und über das Ergebnis

der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen

kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

12. TEILNAHME AN EL TERNVEREINSVERANSTAL TUNGEN

a. An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über

Einladung auch andere Personen teilnehmen.

b. Elternzusammenkünfte sollen häufig abgehalten werden. Teilnahmeberechtigt sind alle

Vereinsmitglieder, Organe der Schule und Schulbehörde, die Lehrer/innen und geladene

Gäste.

c. Sie werden von der Obfrau/dem Obmann, im Verhinderungsfall von dessen/deren

Stellvertreter/in einberufen und geleitet.

d. Elternzusammenkünfte auf Klassenebene werden von dem die Klasse vertretenden

Ausschussmitglied einberufen und geleitet.

5

)

~)

~)

e. Beschlüsse und Angelegenheiten, die den in 7 genannten Organen vorbehalten sind, können

bei Elternzusammenkünften nicht gefasst werden. Im Übrigen finden hinsichtlich der

Einladungen und der Beschlüsse die für die Hauptversammlung geltenden Bestimmungen

sinngemäß Anwendung.

13. SCHIEDSGERICHT

a. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden

Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

b. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichter/innen. Diese

wählen eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher

Stimmenmehrheit.

c. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit dei Häifte seiner Mitglieder beschlussfähig und

entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

d. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

14. AUFLÖSUNG DES VEREINES

a. Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Die zur

Verhandlung gelangte Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung

ausdrücklich angeführt werden.

b. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist Zweidrittelmehrheit notwendig.

c. Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung hat auch festzusetzen, welchen Schulund

Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.

d. Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.

6

Banner Box1

Banner Box2