Statuten
STATUTEN für den EL TERNVEREIN DES GYMNASIUMS SACRE COEUR PRESSBAUM
1. VEREINSNAME UND VEREINSSITZ
Der Verein führt den Namen 11Elternverein des Gymnasiums Sacre Coeur Pressbaum"
und hat seinen Sitz in 3021 Pressbaum, Klostergasse 12.
2. ZWECK DES EL TERNVEREINES
a. Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und
Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von
Elternhaus, Schulerhalter und Schule zu unterstützen, insbesonders:
1) Oie Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des
Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte.
2) Die Unterstützung der ErziehungsbHrechtigten bei der Geltendmachung der
ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte.
3) In steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulerhalter, dem
Schulleiter und den Lehrern der genannten Schule die Erziehung und den
Unterricht der diese Schule besuchHnden Kinder in jeder geeigneten Weise
zu fördern.
4) Das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführten und zu
leistende Erziehungs- und Unterrichtsarbeit zu vertiefen.
5) Die erzieherischen Maßnahmen von Elternhaus und Schule in Einklang zu
bringen.
6) Gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zu Gunsten bedürftiger Kinder der
Schule mitzuwirken, insbesonders in Fällen der Gefährdung des
Schulbesuches.
7) Über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder
(Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, ... ) zu
unterstützen.
b. Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:
1) Die Einbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule.
2) Abhaltung von zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit Schulleitung und ·
Lehrern zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne von 2.a ..
3) Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne von 2.a. (wobei als
Vortragender z.B. Schulleiter, Lehrkräfte der Schule, die im
Referentenverzeichnis deszuständi9en Landesschulrates enthaltenen
Referenten und Vertreter der Elternvereinsorganisationen in Betracht
kommen).
4) Abhaltung von musikalischen, künstterischen und sonstigen
Veranstaltungen, welche den unter 2.a. angegebenen Vereinszweck
fördern und im Sinne der gesetzlichem Bestimmungen anzumelden sind.
5) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und
Ähnlichem unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche
Bewilligung).
6) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren
Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulerhalter, dem
Schulleiter, den Lehrern und erforderlichenfalls der zuständigen
Schulbehörde.
c. Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen:
1) Die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die
Lehrpersonen, Einmengung in Amtshandlungen, usw.).
2) Die Erörterung parteipolitischer Angeiegenheiten.
3) Jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.
3. MITGLIEDSCHAFT
a. Mitglieder des Elternvereines können nur die Eltern (Vater und Mutter) der Kinder sein, welche
die genannte Schule besuchen oder an deren Stelle diejenigen Personen, welche der
Hauptsache nach die elterlichen Befugnisse in der Erziehung ausüben (Vormünder,
Pflegeeltern, Institutsleiter/innen, usw.).
b. Mitglied ist, wer sein(e) Kind( er) an der Schule hat und den Mitgliedsbeitrag entrichtet.
c. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber, wenn das Kind aus der Schule
ausscheidet.
d. Mitglieder, welche mit ihrem Mitgliedsbeitrag durch mehr als 4 Monate trotz Aufforderung im
Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss
der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DES EL TERNVEREINES
a. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten
Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (2) in jeder Weise zu fördern.
b. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines
mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.
c. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
d. Lehrer, deren Kinder die genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte, wie die
übrigen Mitglieder.
e. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.
5. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES
a. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden aufgebracht durch den Mitgliedsbeitrag,
Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw.
b. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Hauptversammlung festgesetzt.
c. An ein und derselben Schule entrichten die Eltern ihren Mitgliedsbeitrag nur einmal, auch
wenn mehrere Kinder die gleiche Schule besuchen.
d. Der Vorstand kann in berücksichtigungswerten Fällen von der Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise jeweils für ein Schuljahr befreien.
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e. Eltern, die bereits Mitgliedsbeiträge zu Elternvereinen an anderen Schulen entrichten, sind
von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dann zu befreien, wenn sie einen solchen Beitrag
an jene Schule leisten, die ihr ältestes Kind besucht.
6. VEREINSJAHR
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem
Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
7. ORGANE DES ELTERNVEREINES
Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt:
a. Von der Hauptversammlung
b. Vom Elternausschuss
c. Vom Vorstand
8. ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
a. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich, in der Regel im Oktober statt. Sie wird
vom Vorstand einberufen.
b. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter der Bekanntgabe der
Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tage der
Hauptversammlung abzusenden.
c. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
d. Alle Beschlüsse, ausgenommen über die Auflösung des Vereines werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern (3.d.), die Auflösung des
Vereines (8.f.10) und die Anderung der Statuten (8.f.9) werden mit einer Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen.
e. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Eine Niederschrift des
Wahlergebnisses ist binnen 14 Tagen den zuständigen Behörden zu übermitteln.
f. Der Hauptversammlung obliegt:
1) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene
Vereinsjahr.
2) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die ordnungsgemäße
Verwendung der Beiträge.
3) Wahl der Obfrau/des Obmannes und ihrer/seiner Stellvertreter/innen für die Dauer
eines Jahres.
4) Wahl zweier Rechn.ungsprüfer für die Dauer eines Jahres.
5) . Beschlussfassung über Anträge des Elternausschusses und des Vorstandes.
6) Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder
(8.h.).
7) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
8) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
9) Beschlussfassung über die Auflösung des Elternvereines.
10) Wahl der Elternvertreter des Schulgemeinschaftsausschusses.
11) Wahl des Schriftführers und dessen Stellvertreters.
12) Wahl des Kassiers und dessen Stellvertreters.
g. Eine Wiederwahl der Vereinsfunktionäre ist zulässig.
h. Anträge von Mitgliedern und auch Wahlvorschläge, die bei der Hauptversammlung verhandelt
werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann
einzubringen. Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Obfrau/dem Obmann eingelangt
sind, sind nicht zu behandeln.
9. AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
a. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von
der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses oder des Vorstandes beschlossen oder
von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird.
Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst
eindeutig zu bezeichnen. Erforderlichenfalls sind notwendige schriftliche Unterlagen
anzuschließen.
b. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlussfähigkeit und
Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche
Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung
können die im Paragraphen 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der
Beschlussfassung zugeführt werden.
10. ELTERNAUSSCHUSS
a. Der Elternausschuss ist das Organ für Kommunikation und Information, das in wichtigen
Fragen zu entscheiden hat.
b. Der Elternausschuss besteht in der Regel aus so vielen stimmberechtigten Mitgliedern, als in
der Schule Klassen eingerichtet sind. Eine von dieser Regel abweichende Zahl der
stimmberechtigten Mitglieder ist von der Hauptversammlung zu beschließen.
c. Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses (Klassenelternvertreter) erfolgt in geheimer
Wahl in den Klassen analog den jeweiligen Verordnungen des BM für Unterricht und Kunst.
d. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder
ihrer Funktion entheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen,
insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des
Elternausschusses dessen Arbeit lahm legen. Bei Verhinderung eines
Elternausschussmitgliedes (Klassenelternvertreter/in) nimmt der/die von den Eltern der
Klassengemeinschaft gewählte Vertreter/in mit Stimmrecht an der Ausschusssitzung teil.
e. Die Leiter/innen der Schule, des Internates, sowie Vertreter/innen der Kirche, des Hauses,
des Schulerhalters, der Lehrerschaft und auch andere Personen können zu den Sitzungen
des Elternausschusses eingeladen werden und in beratender Funktion teilnehmen.
f. Die Obfrau/der Obmann (Obfrau/Obmann-Stellvertreter/in) beruft die Sitzung des
Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie, pro Schuljahr sollen mindestens 2 Sitzungen
stattfinden. Außerdem gehören auch die übrigen Mitglieder des Vorstandes dem
Elternausschuss an.
g. Der Elternausschuss ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder seine Einberufung
verlangen.
h. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
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i. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig:
j. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.)
auch Mitglieder des Eitervereines betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.
11. VERTRETUNG UND GESCHÄFTSFÜHRUNG DES ELTERNVEREINES
a. Der Vorstand (Obfrau/Obmann und deren Stellvertreter, Kassierin/Kassier und deren
Stellvertreter, Schriftführerin/Schriftführer und deren Stellvertreter) führt die operativen
Geschäfte des Elternvereines soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem
Elternausschuss vorbehalten sind.
Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten.
b. Die Obfrau/der Obmann ist Mitglied des Elternausschusses. Sie/er ist Vorsitzender bei allen
Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des
Elternausschusses.
c. Bei längerwährender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (1 O.i) ist die Obfrau/der
Obmann verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
d. Im Fall seiner Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann durch den/die
Obfrau/Obmannstellvertreter/in vertreten.
e. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift
der Obfrau/des Obmannes und der( des) Schriftführerin/des Schriftführers; in
Geldangelegenheiten der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin/des
Kassiers.
f. Schriftführer/in und Kassier/in werden im Falle der Verhinderung durch ihre
Stellvertreter/innen vertreten.
g. Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung des Protokolles und der Ausfertigung von
Schriftstücken des Elternvereines.
h. Dem/der Kassier/in obliegt die Übernahme der Gelder des Elternvereines, sowie deren
Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung, des Elternausschusses und des
Vorstandes, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
i. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen; sie haben
beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsgemäße Verwendung
der Gelder des Elternvereines auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle
die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher zu überprüfen und über das Ergebnis
der Überprüfung dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen
kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.
12. TEILNAHME AN EL TERNVEREINSVERANSTAL TUNGEN
a. An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über
Einladung auch andere Personen teilnehmen.
b. Elternzusammenkünfte sollen häufig abgehalten werden. Teilnahmeberechtigt sind alle
Vereinsmitglieder, Organe der Schule und Schulbehörde, die Lehrer/innen und geladene
Gäste.
c. Sie werden von der Obfrau/dem Obmann, im Verhinderungsfall von dessen/deren
Stellvertreter/in einberufen und geleitet.
d. Elternzusammenkünfte auf Klassenebene werden von dem die Klasse vertretenden
Ausschussmitglied einberufen und geleitet.
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)
~)
~)
e. Beschlüsse und Angelegenheiten, die den in 7 genannten Organen vorbehalten sind, können
bei Elternzusammenkünften nicht gefasst werden. Im Übrigen finden hinsichtlich der
Einladungen und der Beschlüsse die für die Hauptversammlung geltenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung.
13. SCHIEDSGERICHT
a. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden
Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
b. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichter/innen. Diese
wählen eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit.
c. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit dei Häifte seiner Mitglieder beschlussfähig und
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
d. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.
14. AUFLÖSUNG DES VEREINES
a. Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Die zur
Verhandlung gelangte Auflösung muss in der schriftlichen Einladung zur Hauptversammlung
ausdrücklich angeführt werden.
b. Zur Beschlussfassung über die Auflösung ist Zweidrittelmehrheit notwendig.
c. Die die Auflösung beschließende Hauptversammlung hat auch festzusetzen, welchen Schulund
Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist.
d. Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.
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